Ihr Wille geschehe: Testament

Statue auf dem ... Friedhof. Foto: Dagmar Franke
Was müssen Sie bedenken, wenn Sie ein Testament entwerfen?

Wenn Sie keine Erben oder Erbinnen haben oder wenn Sie einen Teil Ihres Vermögens einer gemeinnützigen Organisation zuführen möchten, dann können Sie folgendes tun: 

1. Sie können ein Testament erstellen
2. Sie können einen Erbvertrag aufsetzen
3. Sie können ein Vermächtnis aussprechen

Eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig mit eigener Hand geschrieben und unterschrieben sein. Sie können es jederzeit ändern oder widerrufen. Ort und Datum der Unterzeichnung sind sehr wichtig, denn maßgeblich ist immer der „Letzte Wille“. Dieses Testament können Sie beim Amtsgericht hinterlegen. Wenn Sie es zuhause aufbewahren, dann so, dass es im Todesfall leicht gefunden werden kann.

Notarieller Erbvertrag

Während ein Testament nur die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben regelt, ist ein Erbvertrag die Grundlage, wenn Sie Erwartungen an die Erben formulieren wollen, z.B. wer sich um Ihre Pflege kümmert. Bei Änderungen am Erbvertrag müssen ihre Vertragspartner zustimmen. Damit sind einseitige Vertragsänderungen zum Nachteil der anderen Parteien nicht möglich. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden, d. h. alle Vertragspartner müssen beim Notar zusammenkommen (und voll rechtsfähig sein).  

Gemeinschaftliches Testament, auch Ehegattentestament

Unter Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartner*innen kann ein gemeinschaftliches Testament verfasst werden. Dieses muss von Ihnen oder Ihrem Partner / Ihrer Partnerin eigenhändig geschrieben werden, der jeweil andere Seite muss den Inhalt annehmen und Sie müssen beide mit vollem Namen unterschreiben. Die gemeinsame Nachlassregelung verhindert, dass Ihr Partner nur einen Teil des Vermögens erbt, denn nach der gesetzlichen Erbfolge können auch andere Angehörige wie zum Beispiel Kinder erben. 

Im Berliner Testament (einer speziellen Form des Ehegattentestaments) bestimmen Sie und Ihr Partner sich gegenseitig als Alleinerben. Der länger lebende Partner oder die Partnerin ist dann der sogenannte Vorerbe. Die gemeinsamen Kinder sind im ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie erhalten erst nach dem Tod des zweiten Partners einen Teil vom Erbe.

Schenkung

Möchten Sie Teile Ihres Vermögens schon zu Lebzeiten weitergeben, ist eine Schenkung der richtige Weg - wobei im Falle der Schenkung von Immobilien Nutzungsvorbehalte zu berücksichtigen sind. 

Außerdem müssen Sie die Pflichtteile beachten. Fühlen sich Ehegatte, Kinder oder Eltern durch das Verschenken des erwarteten Erbes benachteiligt, können sie Anspruch auf den Pflichtteil erheben. Der beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird grundsätzlich in Geldform entrichtet. Allerdings sinken diese Ansprüche über einen Zeitraum von 10 Jahren. 

Wenn Sie das Modell der Schenkung interessiert, sollte das gut besprochen werden.

Kontakt

Angelika Kell steht Ihnen gern für ein Gespräch zur Verfügung: Tel. 0341 9601530